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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

Artikel

Am 20.08.2021 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten, durch das ein gesetzlicher Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung für Personen geschaffen wird, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder nicht erworben haben, aber keinen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG besitzen, und für deren Abkömmlinge.

Das Gesetz beinhaltet außerdem ein zehnjähriges Erklärungsrecht, durch das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Regelungen in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet wird, die deutsche Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung zu erhalten.


Allgemeine Hinweise

Zum 1. Januar 2000 ist das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft getreten, dass das bis dahin geltende „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ (RuStAG) vom 1. Januar 1914 grundlegend reformiert hat.


Derzeit befindet sich eine weitere grundlegende Änderung des StAG im Gesetzgebungsverfahren.


Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Beispielfall:

Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Grenada versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen Staatsangehörigen aus Trinidad und Tobago kennen, mit dem sie nach Trinidad zieht. Dort kommt am 01.01.2020 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt die Staatsangehörigkeit von Trinidad und Tobago erwirbt.

Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.

Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in einem anderen Staat

Diese Regelung soll mit der Neufassung des StAG geändert werden. Wenn Sie nicht ganz dringend sich in einem anderen Land einbürgern lassen wollen, ist es empfehlenswert, zunächst das neue Gesetz abzuwarten. Möglicherweise wird die Genehmigung entbehrlich.

Derzeit gilt noch: Gemäß §25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verliert ein Deutscher, der auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, grundsätzlich automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit, sofern er nicht vorab die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit („Beibehaltungsgenehmigung“) erhalten hat.


Den Antrag auf Erhalt einer Beibehaltungsgenehmigung stellen Sie bei der Botschaft. Von dort wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet. Im Verfahren müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie weiterhin Bindungen an Deutschland haben.

Wenn Sie in Deutschland wohnen, wenden Sie sich bitte an Ihre Stadt- oder Kreisverwaltung.

Bitte beachten Sie, dass sich alle Aussagen ausschließlich auf das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beziehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen der andere Staat die mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt, kann nur von den dortigen Behörden geklärt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsamts.

Merkblatt Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit - für Personen ab 16 Jahre -

Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit - für Kinder bis 16 Jahre –


Hinweis zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung der Botschaft im Staatsangehörigkeitsrecht können Sie hier herunterladen.


Weitere Informationen

Hat mein Kind mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen? Welche Voraussetzungen muss ich für eine Einbürgerung erfüllen? Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit auch verlieren? Gibt es eine doppelte Staatsangehörigkeit?

Staatsangehörigkeitsrecht

Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen können in Deutschland wiedereingebürgert werden. Durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet.

Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen

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