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Familienangelegenheiten
Fröhliche Familie zu Hause © Colourbox
Eheschließungen im Amtsbezirk der Botschaft
Eheschließungen in der Karibik erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Viele Reiseveranstalter haben darauf reagiert und ein sogenanntes „Hochzeitspaket“ in ihrem Angebot, welches in der Regel auch die Abwicklung des bürokratischen Teils im Anschluss an die eigentliche Hochzeit beinhaltet. Im Folgenden haben wir einige unverbindliche Hinweise zu Eheschließungen in unserem Amtsbezirk für Sie zusammengestellt.
Da sich die Voraussetzungen für die Eheschließung für die beiden Verlobten jeweils nach dem Recht des Staates dem sie angehören richten, ist auch bei der Heirat eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland wichtig, dass keine Ehehindernisse nach deutschem Recht vorliegen.
Für die Angaben auf den folgenden Merkblättern kann keine Gewähr übernommen werden, da verbindliche Auskünfte letztlich nur der Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, erteilen kann. Bevor der Hochzeitstermin festgelegt wird, sollte deshalb mit diesem Beamten oder dem Geistlichen Verbindung aufgenommen werden. Wenn sich später im Land weitere Fragen ergeben, kann die Botschaft eingeschaltet werden.
Apostille
Damit die Eheschließung problemlos beim deutschen Standesamt nachbeurkundet werden kann, wird dringend empfohlen, die ausländische Heiratsurkunde bereits im Laufe des Aufenthalts und nicht erst später von Deutschland aus mit der Apostille (Echtheitsvermerk) versehen zu lassen. Das Apostille-Verfahren findet in allen Ländern des Amtsbezirks Anwendung.
Informationen zu Eheschließung und Apostille
Anguilla; Antigua und Barbuda; Barbados; Britische Jungferninseln
Dominica; Grenada; Guyana; Montserrat
St. Kitts und Nevis; St. Lucia; St. Vincent und die Grenadinen
Weitere ausführliche Informationen zur Eheschließung im Ausland finden Sie hier.
Namensrecht in der Ehe/ Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister
Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch die Eheschließung.
Ist eine Namensgleichheit beider Ehegatten gewünscht, muss ein gemeinsamer Ehename bestimmt werden. Bei einer Eheschließung in Deutschland kann dies direkt bei der standesamtlichen Trauung erfolgen.
Seit dem 01. Mai 2025 ist im deutschen Recht die Bestimmung eines Doppelnamens aus den Namen beider Eheleute möglich sein. Der Name darf jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.
Beispiel: Die deutschen Staatsangehörigen Lisa Becker und Lukas Schmidt heiraten am 1. Mai 2025 in Deutschland. Anders als bisher können sie nun auch eine Kombination aus beiden Nachnamen als Ehenamen führen (z.B. Becker-Schmidt). Ihre in der Ehe geborenen Kinder erhalten wie bisher automatisch auch diesen Ehenamen.
Wie bisher schon, kann auch nur ein Name als Ehename bestimmt werden. Auch ein Begleitname eines Ehegatten bleibt weiterhin möglich.
Für Ehegatten, die bereits einen Ehenamen führen, gilt eine Übergangsregel. Danach dürfen sie einen aus ihrer beider Namen gebildeten Ehedoppelnamen neu bestimmen.
Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz finden Sie FAQ mit ausführlichen Informationen zu den neuen Wahlmöglichkeiten im deutschen Namensrecht.
Bestimmen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, behält jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen.
Wichtig für alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist die Änderung des Internationalen Privatrechts. Während bisher der Name einer Person dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung in Zukunft nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht. Wenn Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ab dem 1. Mai 2025 heiraten, richtet sich die Namensführung in der Ehe nach dem Recht dieses Landes. Sie können jedoch durch eine Rechtswahlerklärung gegenüber einem deutschen Standesamt das deutsche Namensrecht wählen.
- Beispiel: Lisa Becker und Marek Kowalski leben und heiraten in Polen. Im polnischen Standesamt hat Lisa den Namen Becker-Kowalska gewählt. Diese Namensführung war für den deutschen Rechtsbereich bisher nur möglich, wenn die Eheleute eine ausdrückliche Rechtswahl in das polnische Recht erklärt haben. Bevor also z.B. ein neuer Reisepass mit dem Namen Lisa Becker-Kowalska ausgestellt werden konnte, musste eine Namenserklärung vorgenommen werden. Mit der Änderung des internationalen Privatrechts ist dies nicht mehr erforderlich und der Ehename gilt automatisch auch in Deutschland.
- Beispiel: Claudia Schulze und Pedro González Vicario leben und heiraten in Spanien. In der Eheurkunde führen beide weiterhin ihre bisherigen Namen. Sie können nun durch eine Erklärung deutsches Recht wählen und einen Ehenamen bestimmen. Neben den bisherigen Möglichkeiten können sie nach der Änderung des Namensrechts nun auch wie oben beschrieben einen gemeinsamen Doppelnamen (z.B. Schulze-González oder Vicario Schulze) wählen. Es kann dadurch aber passieren, dass der Name in Deutschland und im Ausland unterschiedlich ist.
Hat ein Deutscher im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen, so können die Ehegatten die Eheschließung nachbeurkunden lassen, um eine deutsche Eheurkunde zu erhalten.
Eine gemeinsame Antragstellung der Ehegatten wird nicht gefordert; jeder Ehegatte kann die Beurkundung allein beantragen. Möchten Sie jedoch im Rahmen der Nachbeurkundung der Eheschließung gleichzeitig eine Ehenamenserklärung abgeben, müssen beide Ehegatten persönlich beim Termin in der Botschaft oder bei einem der Honorarkonsuln anwesend sein.
Wenn Sie eine Namenserklärung abgeben oder Ihre Eheschließung in Deutschland beurkunden lassen möchten, buchen Sie einen Termin über unser Buchungsportal in der Kategorie „sonstige Konsulardienste“, falls Sie gleichzeitig einen neuen Pass beantragen wollen in der Kategorie „Pass“.
Formular Ehenamenserklärung Formular Beurkundung Auslandsehe
Falls Sie den Antrag nicht in der Botschaft, sondern bei einem der deutschen Honorarkonsuln unterschreiben und beglaubigen lassen wollen, senden Sie das aufgefüllte Formular vorab zur Prüfung an folgende Mailadresse: konsularinfo@ports.diplo.de
In diesem Merkblatt erfahren Sie, welche Dokumente Sie benötigen.
Bei der Botschaft fallen für die Beglaubigung der Fotokopien der Unterlagen (26,00 € ) und für die Beglaubigung der Unterschriften (85,00 €) Gebühren an, die zum jeweiligen Tageswechselkurs bar in Landeswährung oder per Kreditkarte gezahlt werden können.
Die Namenserklärung/ der Antrag auf Beurkundung der Eheschließung werden von der Botschaft an das zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet. Dort fallen Gebühren für die Nachbeurkundung der Eheschließung sowie die Ausstellung von deutschen Eheurkunden an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind unter Umständen auch fallabhängig. Mit einem Betrag zwischen 80 Euro und 120 Euro für das Standesamt müssen Sie jedoch rechnen. Das Standesamt wird in der Regel zunächst eine Zahlungsaufforderung über die Gebühren zusenden, bevor mit der Bearbeitung begonnen wird. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die Botschaft eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden.
Die Bearbeitungszeiten für Nachbeurkundungen der Eheschließung sind von Standesamt zu Standesamt verschieden, können aber beträchtlich sein. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten und kann die Verfahrensdauer auch nicht vorhersagen.
Namensgebung eines Kindes/ Beurkundung einer Auslandsgeburt
Wird ein deutsches Kind geboren und seine Eltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, erwirbt es seinen Geburtsnamen seit dem 1. Mai 2025 nach dem Recht dieses Landes. Der nach dem dort geltenden Recht in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Name ist in aller Regel auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam und kann ohne weitere Erklärung in den deutschen Reisepass des Kindes eingetragen werden.
- Beispiel: Marie Becker und Lukas Schmidt, die bei der Heirat ihre Namen beibehalten haben, leben in Spanien. Dort wird ihre Tochter Lena geboren. In die spanische Geburtsurkunde wurde der Name Lena Becker Schmidt nach spanischem Recht eingetragen. Dieser Name kann nun ohne weitere Erklärung übernommen werden, und die Botschaft oder das Konsulat kann für Lena einen deutschen Reisepass mit diesem Namen ausstellen.
Wünschen die Eltern eine andere Namensführung, können sie durch Rechtswahl in das deutsche Recht den Geburtsnamen des Kindes nach den neuen Wahlmöglichkeiten bestimmen.
- Beispiel: Marie Becker und Lukas Schmidt möchten, dass ihre Tochter Lena stattdessen den Namen Becker erhält. In diesem Fall können sie das deutsche Recht wählen und erklären, dass das Kind den Namen Lena Becker erhalten soll.
Die Namensführung für deutsche Kinder, die vor dem 1. Mai 2025 geboren wurden, richtet sich nach dem Heimatrecht.
Das Kind verheirateter Eltern erhält automatisch den gemeinsamen Familiennamen der Eltern als seinen Geburtsnamen. Eine Namenswahl ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.
Führen die Eltern nach deutschem Recht keinen gemeinsamen Ehenamen oder unterschiedliche Familiennamen, müssen sie vor der erstmaligen Ausstellung eines deutschen Reisepasses bzw. einer deutschen Geburtsurkunde einen Familiennamen für das Kind mit einer Namenserklärung bestimmen. Eine Wahl gegenüber dem deutschen Standesbeamten ist auch dann erforderlich, wenn die ausländische Geburtsurkunde bereits den gewünschten Familiennamen enthält. Falls die Mutter bzw. der Vater des Kindes eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, müssen beide Eltern zunächst die maßgebliche Rechtsordnung, also deutsches oder das ausländische Recht bestimmen. Bei einer persönlichen Vorsprache bei der Botschaft oder den Honorarkonsuln müssen beide Elternteile diese Erklärung unterschreiben.
Ist ein Kind deutscher Eltern oder eines deutschen Elternteils im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen Standesamts nachbeurkundet und eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden. Ist eine Namenswahl für das Kind notwendig, kann statt einer Bescheinigung über die Namensführung auch die Nachbeurkundung der Geburt beim zuständigen Standesamt beantragt werden. Berechtigt zur Anzeige der Geburt eines im Ausland geborenen deutschen Staatsangehörigen sind die Eltern des Kindes, das Kind selbst, der Ehegatte, Lebenspartner oder die Kinder des Kindes.
Bitte beachten Sie: Grundsätzlich gibt es keine Frist für die Abgabe einer Geburtsanzeige, jedoch gibt es eine Ausnahme für Kinder, deren Eltern nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurden. Für weitere Informationen zu dem Thema klicken Sie bitte hier.
Wenn Sie eine Namenserklärung abgeben oder die Geburt in Deutschland beurkunden lassen möchten, füllen Sie folgende Formulare entsprechend aus und bringen diese mit zum gebuchten Termin.
Formular Namenserklärung Kind Formular zur Beurkundung einer Auslandsgeburt
Erklärungsformular zweisprachig, nicht barrierefrei / Declaration form bilingual
In diesem Merkblatt erfahren Sie, welche Dokumente Sie benötigen.
Bei der Botschaft fallen für die Beglaubigung der Fotokopien der Unterlagen (26,00 € ) und für die Beglaubigung der Unterschriften (85,00 €) Gebühren an, die zum jeweiligen Tageswechselkurs bar in Landeswährung oder per Kreditkarte gezahlt werden können.
Nach erfolgter Unterschriftsbeglaubigung leitet die Botschaft die Namenserklärung/den Antrag auf Beurkundung der Geburt an das zuständige Standesamt in Deutschland weiter. Dort fallen Gebühren für die Nachbeurkundung der Geburt sowie die Ausstellung von deutschen Geburtsurkunden an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind unter Umständen auch fallabhängig. Mit einem Betrag zwischen 80 Euro und 120 Euro für das Standesamt müssen Sie jedoch rechnen. Das Standesamt wird in der Regel zunächst eine Zahlungsaufforderung über die Gebühren zusenden, bevor mit der Bearbeitung begonnen wird. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die Botschaft eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden.
Die Bearbeitungszeiten für Nachbeurkundungen der Geburt sind von Standesamt zu Standesamt verschieden, können aber beträchtlich sein. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten und kann die Verfahrensdauer auch nicht vorhersagen.
Anerkennung ausländischer Scheidung
Eine im Ausland geschiedene Ehe muss oft zunächst ein förmliches Verfahren nach § 107 FamFG durchlaufen, um von deutschen Behörden anerkannt zu werden. Die Notwendigkeit entsteht z.B. wenn eine neue Ehe oder die Geburt eines Kindes aus einer neuen Beziehung nachbeurkundet werden soll, oder wenn der Name aus der geschiedenen Ehe nicht weiter geführt werden soll. Beachten Sie dazu die weiteren Hinweise.
Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, bei ausländischem Wohnsitz und eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, i.d.R. durch die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin
Hinweis zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung der Botschaft im Personenstands- und Namensrecht können Sie hier herunterladen.