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Zollvorschriften für die Einreise nach Europa

Zollabzeichen auf einer grünen Jacke

Deutsches Zollabzeichen, © Bundeszollverwaltung

Artikel

Tierseuchenrechtliche Vorschriften über die Einfuhr und Durchfuhr von Haustieren in/durch die Europäische Union

Für die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen gelten bestimmte Regelungen, die dem Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut dienen. Der deutsche Zoll hat auf dieser Seite Informationen für Sie zusammengestellt.

Washingtoner Artenschutzkonvention (CITES)

Schutz vor dem Aussterben

Die wirtschaftliche Nutzung von Tieren und Pflanzen stellt neben der Zerstörung von Lebensraum eine der größten Gefahren für die Tier- und Pflanzenwelt dar. Als Folge des internationalen Handels sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet oder vom Aussterben bedroht. Eine völkerrechtlich verbindliche Regelung speziell zum Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten besteht seit 1973 mit dem „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen“, kurz Washingtoner Artenschutzübereinkommen; auch international unter dem Kürzel CITES bekannt. Das Abkommen mit Sekretariat in Genf hat aktuell 175 Mitgliedstaaten, Deutschland ist 1976 beigetreten.

Bei den alle zwei bis drei Jahre stattfindenden Vertragsstaatenkonferenzen dieses Übereinkommens werden die in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Listen bedrohter Tier- und Pflanzenarten aktualisiert und Maßnahmen zum verbesserten Schutz der bedrohten Arten beschlossen.

Europäische Verordnungen

In der EU wurde das Washingtoner Übereinkommen durch Verordnungen umgesetzt. Mit der Verordnung 338/97 soll gemäß dem CITES-Übereinkommen der Handel mit gefährdeten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten überwacht werden, indem deren Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung in der Europäischen Union an Auflagen geknüpft werden.

Bundesamt für Naturschutz

Die Zuständigkeit in den einzelnen Staaten und die Dokumentationsformalitäten sind international festgelegt. Für die Einfuhr in die EU ist grundsätzlich neben dem erforderlichen Ausfuhrdokument des Exportlandes eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Zuständige Behörde in Deutschland ist das Bundesamt für Naturschutz. Da die häufigsten Übertretungen von Vorschriften des Washingtoner Artenschutzabkommens durch die Einfuhr von Reiseandenken erfolgen, gibt das Auswärtige Amt hierzu ausführliche Hinweise für Touristen.

Bei speziellen Fragen oder konkreten Ein- oder Ausfuhrabsichten wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Naturschutz.

Weitere informative Links:

- Zoll - Informationen zum Artenschutz

- Artenschutz im Urlaub - Informationen der deutschen Zollverwaltung

Anmeldepflicht für Barmittel von 10.000,- Euro oder mehr bei Reisen in oder aus der Europäischen Union

Alle Personen, die mit 10.000,- EUR oder mehr Barmittel in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen, müssen seit 15. Juni 2007 diesen Betrag beim Zoll anmelden. Diese Maßnahme dient der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus und Kriminalität und soll zur Verstärkung der Sicherheit und Vorbeugung von Verbrechen auf EU-Ebene beitragen.

Alle Informationen sowie der Anmeldevordruck und die Merkblätter sind auf der Seite der deutschen Zollverwaltung eingestellt worden. Zusätzliche Angaben finden sich auf der Seite der Europäischen Kommission.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite von Zoll Online

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