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Familienangelegenheiten

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Eheschließungen im Amtsbezirk der Botschaft

Eheschließungen in der Karibik erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Viele Reiseveranstalter haben darauf reagiert und ein sogenanntes „Hochzeitspaket“ in ihrem Angebot, welches in der Regel auch die Abwicklung des bürokratischen Teils im Anschluss an die eigentliche Hochzeit beinhaltet. Im Folgenden haben wir einige unverbindliche Hinweise zu Eheschließungen in unserem Amtsbezirk für Sie zusammengestellt.

Da sich die Voraussetzungen für die Eheschließung für die beiden Verlobten jeweils nach dem Recht des Staates dem sie angehören richten, ist auch bei der Heirat eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland wichtig, dass keine Ehehindernisse nach deutschem Recht vorliegen.

Für die Angaben auf den folgenden Merkblättern kann keine Gewähr übernommen werden, da verbindliche Auskünfte letztlich nur der Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, erteilen kann. Bevor der Hochzeitstermin festgelegt wird, sollte deshalb mit diesem Beamten oder dem Geistlichen Verbindung aufgenommen werden. Wenn sich später im Land weitere Fragen ergeben, kann die Botschaft eingeschaltet werden.

Apostille

Damit die Eheschließung problemlos beim deutschen Standesamt nachbeurkundet werden kann, wird dringend empfohlen, die ausländische Heiratsurkunde bereits im Laufe des Aufenthalts und nicht erst später von Deutschland aus mit der Apostille (Echtheitsvermerk) versehen zu lassen. Das Apostille-Verfahren findet in allen Ländern des Amtsbezirks Anwendung.


Informationen zu Eheschließung und Apostille

Anguilla; Antigua und Barbuda; Barbados; Britische Jungferninseln

Dominica; Grenada; Guyana; Montserrat

St. Kitts und Nevis; St. Lucia; St. Vincent und die Grenadinen

Suriname; Trinidad und Tobago

Weitere Informationen zur Eheschließung im Ausland veröffentlich das Bundesverwaltungsamt in seinen Informationen für Auswanderer und Auslandstätige


Namensrecht in der Ehe/ Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister

Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB). Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird. Sofern ein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt wird, erstreckt sich dieser Name auf gemeinsame Kinder, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Frist hierfür besteht nicht.

Bei einer Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland können die Eheleute auf Befragen des Standesbeamten bestimmen, welchen Familiennamen sie in der Ehe führen wollen. Der auf diese Weise bestimmte Name wird dann in der Heiratsurkunde vermerkt. Bestimmen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, behält jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen.

Bei einer Eheschließung im Ausland ist diese Möglichkeit der Ehenamensbestimmung nicht immer gegeben, da die ausländischen Vorschriften oft vergleichbare Regelungen nicht kennen und zumeist nicht für beide Ehegatten die gleichen Wahlmöglichkeiten bestehen. Dies hat zur Folge, dass der deutsche Ehegatte für den deutschen Rechtsbereich den Familiennamen beibehält, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hat (getrennte Namensführung).

Das deutsche Namensrecht räumt jedoch die Möglichkeit ein, nachträglich eine „Erklärung über die Namensführung in der Ehe“ abzugeben, um auf diese Weise den gewünschten Namen zu erhalten (z.B. einen gemeinsamen Familiennamen zu führen). Diese Erklärung kann jederzeit abgegeben werden, solange die Ehe besteht. Die Erklärung ist unwiderruflich.

Wahl des deutschen Rechts:

Bitte beachten Sie, dass bei Wahl des deutschen Rechts der Familien- oder Geburtsname des Mannes oder der Frau als Ehenamen bestimmt werden kann. Nur bei Wahl des deutschen Rechts kann die deutsche Ehefrau/der deutsche Ehemann zusätzlich gemäß § 1355 IV BGB dem gemeinsam gewählten Ehenamen den bisher geführten Namen (oder den Geburtsnamen) voran- bzw. hintenanstellen.

Wahl des ausländischen Rechts:

Bitte beachten Sie, dass Sie auch gemeinsam den Namen nach dem ausländischen Heimatrecht Ihres Ehepartners wählen können. Sollten Sie sich für das ausländische Recht entscheiden, so unterliegen Sie diesem Recht und können nur die darin möglichen Optionen - sofern vorhanden - wahrnehmen.

Hat ein Deutscher im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen, so können die Ehegatten die Eheschließung nachbeurkunden lassen, um eine deutsche Eheurkunde zu erhalten.

Eine gemeinsame Antragstellung der Ehegatten wird nicht gefordert; jeder Ehegatte kann die Beurkundung alleinbeantragen. Möchten Sie jedoch im Rahmen der Nachbeurkundung der Eheschließung gleichzeitig eine Ehenamenserklärung abgeben, müssen beide Ehegatten persönlich beim Termin in der Botschaft oder bei einem der Honorarkonsuln anwesend sein.

Wenn Sie eine Namenserklärung abgeben oder Ihre Eheschließung in Deutschland beurkunden lassen möchten, buchen einen Termin über unser Buchungsportal in der Kategorie „Pass“, falls Sie gleichzeitig einen neuen Pass beantragen wollen, andernfalls in der Kategorie „sonstige Konsulardienste“.

Terminbuchung

Formular Ehenamenerklärung Formular Beurkundung Auslandsehe

Falls Sie den Antrag nicht in der Botschaft, sondern bei einem der deutschen Honorarkonsuln unterschreiben und beglaubigen lassen wollen, senden Sie das aufgefüllte Formular vorab zur Prüfung an folgende Mailadresse: info@ports.auswaertiges-amt.de


In diesem Merkblatt erfahren Sie, welche Dokumente Sie benötigen.

Bei der Botschaft fallen für die Beglaubigung der Fotokopien der Unterlagen (23,76 € ) und für die Beglaubigung der Unterschriften (79,57€) Gebühren an, die zum jeweiligen Tageswechselkurs bar in Landeswährung oder per Kreditkarte gezahlt werden können.

Die Namenserklärung/ der Antrag auf Beurkundung der Eheschließung werden von der Botschaft an das zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet. Dort fallen Gebühren für die Nachbeurkundung der Eheschließung sowie die Ausstellung von deutschen Eheurkunden an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind unter Umständen auch fallabhängig. Mit einem Betrag zwischen 80 Euro und 120 Euro für das Standesamt müssen Sie jedoch rechnen. Das Standesamt wird in der Regel zunächst eine Zahlungsaufforderung über die Gebühren zusenden, bevor mit der Bearbeitung begonnen wird. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die Botschaft eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden.

Die Bearbeitungszeiten für Nachbeurkundungen der Eheschließung sind von Standesamt zu Standesamt verschieden, können aber beträchtlich sein. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten und kann die Verfahrensdauer auch nicht vorhersagen.



Namensgebung eines Kindes/ Beurkundung einer Auslandsgeburt

Ist ein Kind deutscher Eltern oder eines deutschen Elternteils im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen Standesamts beurkundet werden. Eine Namenswahl für das Kind wird nötig, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, sondern jeweils unterschiedliche Familiennamen.

Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung des Kindes seinem Heimatrecht. Das Kind verheirateter Eltern erhält automatisch den gemeinsamen Familiennamen der Eltern als seinen Geburtsnamen. Eine Namenswahl ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.

Führen die Eltern nach deutschem Recht keinen gemeinsamen Ehenamen oder unterschiedliche Familiennamen, müssen sie vor der erstmaligen Ausstellung eines deutschen Kinderausweises oder Reisepasses bzw. einer deutschen Geburtsurkunde einen Familiennamen für das Kind wählen. Eine Wahl gegenüber dem deutschen Standesbeamten ist auch dann erforderlich, wenn die ausländische Geburtsurkunde bereits den gewünschten Familiennamen enthält. Falls die Mutter bzw. der Vater des Kindes eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, müssen beide Eltern zunächst die maßgebliche Rechtsordnung, also deutsches oder das ausländische Recht bestimmen. Bei einer persönlichen Vorsprache bei der Botschaft oder den Honorarkonsuln müssen beide Elternteile diese Erklärung unterschreiben.

Ist ein Kind deutscher Eltern oder eines deutschen Elternteils im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen Standesamts beurkundet werden. Berechtigt zur Anzeige der Geburt eines im Ausland geborenen deutschen Staatsangehörigen sind die Eltern des Kindes, das Kind selbst, der Ehegatte, Lebenspartner oder die Kinder des Kindes.

Wenn Sie eine Namenserklärung abgeben oder die Geburt in Deutschland beurkunden lassen möchten, füllen Sie folgende Formulare entsprechend aus und bringen diese mit zum gebuchten Termin.

Formular Namenserklärung Kind Formular zur Beurkundung einer Auslandsgeburt

In diesem Merkblatt erfahren Sie, welche Dokumente Sie benötigen.

Bei der Botschaft fallen für die Beglaubigung der Fotokopien der Unterlagen (23,76 € ) und für die Beglaubigung der Unterschriften (79,57€) Gebühren an, die zum jeweiligen Tageswechselkurs bar in Landeswährung oder per Kreditkarte gezahlt werden können.

Nach erfolgter Unterschriftsbeglaubigung leitet die Botschaft die Namenserklärung/den Antrag auf Beurkundung der Geburt an das zuständige Standesamt in Deutschland weiter. Dort fallen Gebühren für die Nachbeurkundung der Geburt sowie die Ausstellung von deutschen Geburtsurkunden an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind unter Umständen auch fallabhängig. Mit einem Betrag zwischen 80 Euro und 120 Euro für das Standesamt müssen Sie jedoch rechnen. Das Standesamt wird in der Regel zunächst eine Zahlungsaufforderung über die Gebühren zusenden, bevor mit der Bearbeitung begonnen wird. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die Botschaft eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden.

Die Bearbeitungszeiten für Nachbeurkundungen der Geburt sind von Standesamt zu Standesamt verschieden, können aber beträchtlich sein. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten und kann die Verfahrensdauer auch nicht vorhersagen.


Anerkennung ausländischer Scheidung

Eine im Ausland geschiedene Ehe muss oft zunächst ein förmliches Verfahren nach § 107 FamFG durchlaufen, um von deutschen Behörden anerkannt zu werden. Die Notwendigkeit entsteht z.B. wenn eine neue Ehe oder die Geburt eines Kindes aus einer neuen Beziehung nachbeurkundet werden soll, oder wenn der Name aus der geschiedenen Ehe nicht weiter geführt werden soll.

Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, bei ausländischem Wohnsitz i.d.R. durch die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin

Hinweis zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung der Botschaft im Personenstands- und Namensrecht können Sie hier herunterladen.

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